Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch seiner Mietsache dauernd einem Dritten überlässt. Hausangestellte, Kinder oder Verwandte gelten dabei nicht als Dritte. Bei der Untermiete zahlt folglich ein Untermieter Miete an einen Hauptmieter, damit er dessen Wohnung oder Teile dessen Wohnung nutzen darf. Wohngemeinschaften (WGs) werden vielfach über Untermietverträge zusammengeschlossen.
Der Vermieter muss der Untervermietung der Sache zuzustimmen, es sei denn ein gesetzlicher Verweigerungsgrund bestehe (Art. 262 Abs. 2 OR). Er kann folglich die Zustimmung nur verweigern, wenn: