Untermiete

Wann handelt es sich um eine Untermietvermietung?

Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch seiner Mietsache dauernd einem Dritten überlässt. Hausangestellte, Kinder oder Verwandte gelten dabei nicht als Dritte. Bei der Untermiete zahlt folglich ein Untermieter Miete an einen Hauptmieter, damit er dessen Wohnung oder Teile dessen Wohnung nutzen darf. Wohngemeinschaften (WGs) werden vielfach über Untermietverträge zusammengeschlossen.

Wann ist der Vermieter verpflichtet, einem Untermietverhältnis zuzustimmen?

Der Vermieter muss der Untervermietung der Sache zuzustimmen, es sei denn ein gesetzlicher Verweigerungsgrund bestehe (Art. 262 Abs. 2 OR). Er kann folglich die Zustimmung nur verweigern, wenn:

  • Der Mieter ihm die Bedingungen der Untermiete nicht bekannt geben will (Art. 262 Abs. 2 lit. a OR).
  • Die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind (Art. 262 Abs. 2 lit. b OR).
  • Die Untermiete ihm wesentliche Nachteile verschafft (Art. 262 Abs. 2 lit. c OR).