Bei der Miete handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis. Dies bedeutet nichts anderes, als dass die Parteien sich gegenseitig Leistungen schulden, bis das Mietverhältnis aufgelöst wird. Mit der einmaligen Leistungserbringung enden die Pflichten nicht. Dabei kann das Mietverhältnis befristet oder unbefristet sein (Art. 255 Abs. 1 OR):
Der Mietzins ist nicht die Gegenleistung für die Nutzung der Sache durch den Mieter, sondern die Gegenleistung für die zur Verfügungstellung der Sache durch den Vermieter. Wenn also der Vermieter die Sache zurückerhalten hat, aber diese dem Mieter bis zum Ende der Vertragsdauer zur Verfügung stellt, schuldet der Mieter, obwohl er nicht mehr im Besitz der Sache ist, weiterhin den Mietzins.