Der Vermieter hat grundsätzlich verschiedene Pflichten zu erfüllen:
Ob die Mietsache einen zum Gebrauch tauglichen Zustand aufweist, bestimmt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag. Hierbei ist entscheidend, was der Mieter unter den konkreten Umständen vernünftigerweise erwarten darf. Ein Mietgegenstand ist demnach nur dann zum vorausgesetzten Gebrauch tauglich, wenn all seine Bestandteile funktionieren und bei seiner Verwendung keine Gefahren für Leib und Leben bestehen. Ästhetische Gesichtspunkte sind relevant, soweit diese für den tauglichen Gebrauch vorausgesetzt werden. Bei Unklarheiten ist von einem normalen Standard auszugehen. Sodann ist der Vermieter verpflichtet, den Mietgegenstand dem Mieter zum vereinbarten Zeitpunkt zu übergeben.
Zu beachten ist, dass Art. 256 Abs. 2 OR relativ zwingend ist, was bedeutet, dass von dieser Bestimmung zu Ungunsten des Mieters weder in Mietverträgen über Wohn- und Geschäftsräume noch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgewichen werden darf. In solchen Situationen darf somit diese Pflicht des Vermieters nicht zum Nachteil des Mieters eingeschränkt werden.
Aufgrund der Gebrauchserhaltungspflicht ist der Vermieter dafür verantwortlich, dass der Mietgegenstand im gebrauchsfähigen Zustand bleibt und der Mieter diesen stets ordnungsgemäss nutzen kann (Art. 256 Abs. 1 OR). Dies setzt voraus, dass der Vermieter die Mietsache in Stand hält. Die Pflicht zur Instandhaltung enthält zusätzlich den Schutz vor Störungen.
Eine weitere Pflicht des Vermieters ist, dem Mieter über verschiedene Angelegenheiten Auskunft zu geben:
Wichtig ist, dass der Mieter in allen drei Fällen diese Einsicht selbst verlangen muss. Falls er eine solche fordert, muss der Vermieter dem Mieter diese Informationen zugänglich machen.
Bevor neue Mieter in eine Wohnung einziehen, findet die Wohnungsübergabe statt. Vermieter und Mieter können dabei gemeinsam den Zustand der Wohnung prüfen und allfällige Mängel schriftlich in einem Protokoll festhalten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ein solches Antritts- oder Rückgabeprotokoll zu erstellen. Ein solches kann indessen aus Beweisgründen im Interesse beider Parteien liegen. Dem Antritts- oder Rückgabeprotokoll kommt zwar kein erhöhter Beweiswert als Beweismittel zu, es kann aber vor Gericht eine massgebende Hilfestellung bieten.
In diesem Zusammenhang spricht man von Grundsteuern (Grundstückgewinnsteuer, Handänderungssteuer, Liegenschaftssteuer) und Gebäudeversicherungsprämien, die der Vermieter selbst zu bezahlen hat. Letztlich berücksichtigt der Vermieter diese Beiträge bei der Ausgestaltung des Mietzinses und überwälzt sie damit auf den Mieter. Die Rechnungen sind aber vom Vermieter zu begleichen.
Der Vermieter muss der Untervermietung der Sache zuzustimmen, es sei denn ein gesetzlicher Verweigerungsgrund bestehe (Art. 262 Abs. 2 OR). Er kann folglich die Zustimmung nur verweigern, wenn:
Eine Untermiete liegt vor, wenn der Mieter den Gebrauch seiner Mietsache dauernd einem Dritten überlässt. Hausangestellte, Kinder oder Verwandte gelten dabei nicht als Dritte. Bei der Untermiete zahlt folglich ein Untermieter Miete an einen Hauptmieter, damit er dessen Wohnung oder Teile der Wohnung nutzen darf. Wohngemeinschaften (WGs) werden vielfach über Untermietverträge zusammengeschlossen.
Bei der Rückgabe der Mietsache muss der Vermieter deren Zustand prüfen und Mängel, für die der Mieter einzustehen hat, diesem unverzüglich melden (Art. 267a Abs. 1 OR). Falls er diesen Pflichten nicht nachkommt, verliert er seine Rechtsbehelfe, soweit es sich nicht um einen Mangel handelt, der bei ordnungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar war (Art. 267a Abs. 2 OR). Sobald der Vermieter einen solchen Mangel erkennt, hat er dem Mieter sofort Anzeige zu erstatten (Art. 267a Abs. 3 OR).