Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer einen Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen (Art. 184 Abs. 1 OR). Beim Mietvertrag wird demgegenüber nicht die Übertragung von Eigentum und Besitz geregelt, sondern lediglich die Überlassung des Gebrauchs (Art. 253 OR). Der Mieter wird – im Gegensatz zum Käufer – Besitzer, nicht aber Eigentümer.
Beim Leasingvertrag überlässt der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache für eine bestimmte Zeit, und zwar zum freien Gebrauch und Nutzen. Im Gegenzug zahlt der Leasingnehmer ein Entgelt in Form von Leasingraten und trägt zusätzlich das Erhaltungsrisiko der Sache. Bei der Miete ist demgegenüber die Sache vom Vermieter zu erhalten. Der Unterschied zur Miete besteht folglich darin, dass der Leasingnehmer für die Beschädigung und den Ausfall des Produktes haftet und damit für Versicherungs- und Reparaturkosten sowie Service- und Wartungsarbeiten selber aufkommen muss. Dies stellt den Leasingnehmer in eine Position, die jener eines Eigentümers relativ nahekommt. Seine Rechte sind mit anderen Worten sehr nahe bei jenen eines Eigentümers.
Durch den Pachtvertrag überlässt der Verpächter dem Pächter eine nutzbare Sache oder ein nutzbares Recht zum Gebrauch und der Pächter hat das Recht zum Bezug der Früchte und Erträgnisse aus der Nutzung der überlassenen Sache oder des überlassenen Rechts. Hierfür hat der Pächter als Gegenleistung einen Pachtzins zu bezahlen (Art. 275 OR). Die Miete umfasst im Unterschied zur Pacht «nur» den gewöhnlichen Gebrauch einer Sache. Der Pächter hat dagegen zusätzlich zum Gebrauch der Sache auch das Recht, Früchte und Erträgnisse aus der Nutzung zu ziehen. Sodann können im Gegensatz zur Miete nicht nur Sachen, sondern auch Rechte Gegenstand der Pacht bilden.
Beispiel: X ist Eigentümer eines Grundstücks, auf welchem ein Restaurant steht. Dieses verpachtet er an den Pächter Y, der für ihn das Restaurant führt. Y kann dabei alle Erträge, die er mit dem Restaurant erwirtschaftet, selbst behalten. Im Gegenzug schuldet er dem X einen Pachtzins. Hierbei handelt es sich um eine Pacht und keine Miete, weil das Restaurant bereits alles bereitstellt, um Erträge erwirtschaften zu können. Das Restaurant muss von Y nur noch genutzt werden.
Kurzum: Bei der Abgrenzung von Miete und Pacht ist zu beachten, dass wenn es sich um eine Sache handelt, die wirklich zu gebrauchen ist und Erträgnisse abwerfen kann, eher Pacht als Miete anzunehmen ist.
Bei der Gebrauchsleihe überlässt der Verleiher dem Entlehner eine Sache zu unentgeltlichem Gebrauch und im Gegenzug hat der Entlehner die Sache nach Gebrauch bzw. Beendigung des Gebrauchsleihvertrages dem Verleiher zurückzugeben (Art. 305 OR). Die Miete unterscheidet sich von der Gebrauchsleihe folglich im Punkt der Entgeltlichkeit. Der Mieter ist zur Bezahlung eines Mietzinses verpflichtet, die Gebrauchsleihe ist dagegen zwingend unentgeltlich. Das Einzige, was der Entlehner schuldet, ist die Rückgabe der ausgehliehen Sache nach Ablauf der Gebrauchsleihe. Zu beachten ist, dass Unentgeltlichkeit nicht «kostenlos» bedeutet. Demnach hat der Entlehner Unterhalts- und Nebenkosten selbst zu tragen, nicht aber wertsteigernde Massnahmen oder ausserordentliche Aufwendungen. Sobald der Verleiher eine Rendite erzielt und nicht lediglich die mit dem Gebrauch der Sache verbundenen Kosten an den Entlehner abwälzt, entfällt die Unentgeltlichkeit.
Beispiel: Bei der «Ausleihe» von Büchern gegen eine Gebühr handelt es sich um eine Miete, weil die Gebrauchsleihe zwingend unentgeltlich ist.