Hierbei ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:
Sodann hat der Mieter – unabhängig davon, ob ein Mangel vorliegt oder nicht –, bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen ein Einsichtsrecht in die Belege über die Nebenkosten (Art. 257b Abs. 2 OR). Falls er demnach eine solche Einsicht verlangt, muss der Vermieter ihm diese gewähren.
Ein Mangel ist jede Abweichung der Mietsache vom vertraglich versprochenen bzw. geschuldeten Zustand. Wenn eine Mietsache während der Mietdauer eine Eigenschaft verliert, die die Mietsache aufgrund des Vertrages eigentlich haben sollte, wird sie folglich mangelhaft. Ein Mangel kann somit vorliegen, wenn:
Ein Mangel ist geringfügig, wenn es sich um kleinere Reparaturen handelt, die der Mieter selbst – ohne eine Fachperson – beheben kann. In der Regel sind dabei Reparaturkosten bis CHF 150.00 erfasst.
Beispiele:
Mängel und Schäden an einer Mietsache können durch normale Abnutzung entstehen. In der Praxis wird die Lebensdauer beziehungsweise Amortisationszeit der Mietgegenstände anhand Lebensdauertabellen ermittelt. Ist die Lebensdauer der defekten Mietsache ganz oder teilweise abgelaufen, muss in der Regel der Vermieter für die Beseitigung – vollständig oder anteilsmässig – aufkommen. Wichtig ist, dass nach Ablauf der Dauer, die die Lebensdauertabelle vorgibt, kein Anspruch auf einen neuen Mietgegenstand besteht. Die Berücksichtigung solcher Tabellen ist nicht zwingend, sondern eine Empfehlung.
Bei unbeweglichen Sachen hat der Mieter die Möglichkeit, künftig fällig werdende Mietzinse zu hinterlegen, und zwar bei einer kantonal bezeichneten Stelle (Art. 259a Abs. 2 OR). Sobald der Mieter den Mietzins hinterlegt hat, gilt dieser als bezahlt. Der Mieter kann sowohl den gesamten Mietzins samt Nebenkosten als auch nur einen Teil des Mietzinses hinterlegen. Nach erfolgter Hinterlegung hat der Mieter ein Gesuch bei der zuständigen Schlichtungsbehörde zu stellen, und zwar innert einer Frist von 30 Tagen nachdem der erste hinterlegte Mietzins fällig geworden ist.
Der Mieter kann verlangen, dass der Vermieter den Mangel beseitigt, falls er dem Vermieter den Mangel angezeigt hat und dieser nicht innert angemessener Frist den vollwertigen Ersatz leistet (Art. 259b OR). Falls der Vermieter den Mangel auch innert dieser angemessenen Frist nicht beseitigt, hat der Mieter das Recht auf fristlose Kündigung sowie das Recht auf eine Ersatzvornahme. Zu beachten ist, dass der Rechtsbehelf der Ersatzvornahme gemäss Art. 259b lit. b OR nur für geringfügige Mängel gedacht ist. Sofern die Mietsache an einem schweren Mangel leidet und der Mieter nicht fristlos kündigen möchte, hat er zwar auch die Möglichkeit, eine Ersatzvornahme vorzunehmen – aber nicht gestützt auf die mietrechtliche Bestimmung von Art. 259b lit. b OR, sondern gestützt auf die allgemeine Bestimmung in Art. 98 OR. Folglich müsste er den Richter um Bewilligung erfragen, die Ersatzvornahme vorzunehmen.
Schimmel in der Wohnung ist ein Mangel. Folglich habe ich, sobald ich Schimmel in meiner Wohnung entdecke, dem Mieter diesen Mangel anzuzeigen. Falls dieser innert angemessener Frist vom Vermieter nicht entfernt wird, habe ich einen Beseitigungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Dieser hat folglich die Pflicht, den Schimmel in meiner Wohnung zu entfernen.
Der Mieter hat unter Umständen einen Anspruch darauf, den Mietzins zu reduzieren (Art. 259d OR). Der Zweck ist dabei, dass wenn für den Mieter der Wert am Gebrauch der Mietsache reduziert ist, er nicht den vollen Mietzins leisten muss, sondern lediglich einen reduzierten Mietzins – nämlich einen dem Wert des Gebrauchs der Mietsache entsprechenden Mietzins. Es handelt sich also um einen Wertausgleich. Auch beim Anspruch auf Mietzinsreduktion, muss die Vermieterin den Mangel nicht verschuldet haben.
Die Reduktion muss verhältnismässig sein. Dabei ergibt sich die Höhe des Herabsetzungsanspruchs aus dem Vergleich des tatsächlichen Werts der Sache und dem Wert, den eine vertragsgemässe Sache hätte. Ist die Sache etwa 15% weniger Wert als eine vertragsgemässe Sache, kann der Mieter den Mietzins entsprechend um 15% herabsetzen.
Wenn ein Dritter rechtliche Ansprüche an der Mietsache geltend macht und dieser Anspruch mit dem Gebrauch der Mietsache durch den Mieter nicht vereinbar ist, kann dieser vom Vermieter verlangen, den Rechtsstreit mit dem Dritten zu übernehmen (Art. 259f OR). Hier geht es folglich darum, dass der Mieter in seinem Gebrauch nicht gestört wird.
Zusätzlich zu diesen Ansprüchen hat der Mieter die Möglichkeit, Schadenersatz zu beanspruchen (Art. 259e OR). Der Schadensersatzanspruch gemäss Art. 259e OR dient nicht der Durchsetzung des Erfüllungsanspruchs – also des Anspruchs auf Zurverfügungstellung einer vertragsgemässen Sache –, sondern dem Ausgleich der Einbusse im Vermögen, die der Mieter erlitten hat. Folglich ist dieser verschuldensabhängig ausgestaltet. Wenn demnach der Mieter einen Schaden erleidet, kann er diesen vom Vermieter zurückverlangen, falls diesen ein Verschulden trifft.
Das Recht auf Schadenersatz nach Art. 259e OR ist ein relativ zwingendes Recht. Das bedeutet, die Parteien können zwar grundsätzlich im Rahmen von Art. 256 Abs. 2 OR die Haftung der Vermieterin einschränken, jedoch ist dies:
Beispiele für einen Schadenersatzanspruch sind: